Einkommensteuer

Billigkeitsregelungen: Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 17.03.2022 ein „Schreiben“ zur Anerkennung gesamtgesellschaftlichen Engagements im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine erlassen. Die Regelungen gelten für Maßnahmen, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.

Das BMF hat Billigkeitsregelungen zu folgenden Punkten erlassen:

  • Spendennachweis: statt einer Zuwendungsbestätigung genügt der Zahlungsnachweis.
  • Spendenaktionen: Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten sowie die vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine, interessant für gemeinnützige Vereine mit abweichenden Satzungszwecken. Die entsprechenden Hilfeleistungen sind dem Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO zuzuordnen.
  • Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Sponsoring-Aufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn darauf öffentlichkeitswirksam hingewiesen wird.
  • Arbeitslohnspenden: Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen – der Verzicht auf Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder der AR-Vergütung bleibt unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
  • Umsatzsteuer: die Überlassungen von Sachmitteln, Räumen sowie von Personal ist steuerbefreit. Der Vorsteuerabzug bei einhergehenden Nutzungsänderungen bleibt unter bestimmten Voraussetzungen bestehen.
  • Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum: interessant für private Unternehmen mit Unterkünften (Hotel-, Ferienzimmer), die Überlassung ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit.
  • Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG auf etwaige Schenkungen.

Die Aufzählung erläutert lediglich in Stichworten. Das Schreiben erläutert die genannten Punkte ausführlich.
Das BMF hat zudem am 01.04.2022 zwei weitere Erlasse zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine veröffentlicht.

  1. Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG
  2. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. Gewerbesteuergesetz (GewStG)

Für statische Berechnungen eines Statikers keine Steuerermäßigung

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % (§ 35a EStG). Im Streitfall wurde ein Handwerksbetrieb mit dem Austausch schadhafter Dachstützen beauftragt. Nach Einschätzung des Handwerksbetriebs war für die fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten zunächst eine statische Berechnung erforderlich, die sodann auch von einem Statiker durchgeführt wurde. Neben der Steuerermäßigung für die Handwerkerleistung (Dachstützenaustausch) beantragten die Kläger diese auch für die Leistung des Statikers.

Der Bundesfinanzhof vertrat die Auffassung, die Steuerermäßigung könne nicht gewährt werden, da ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig sei. Er erbringe ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken. Auch auf die Erforderlichkeit der statischen Berechnung für die Durchführung der Handwerkerleistungen könne die Steuerermäßigung nicht gestützt werden. Denn die Leistungen des Handwerkers und diejenige des Statikers seien für die Gewährung der Steuerermäßigung getrennt zu betrachten. Allein die sachliche Verzahnung beider Gewerke führe nicht zu einer Umqualifizierung der statischen Berechnung in eine Handwerksleistung. (Az. VI R 29/19).

Unwetterschäden steuerlich geltend machen

Durch Sturm oder Unwetter entstandene Schäden können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Es müssen alle Versicherungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sein. Eigenes Verschulden, Schadenersatzansprüche und Erstattungsmöglichkeiten dürfen nicht vorliegen. Es muss sich um einen existenziellen Gegenstand handeln, d. h. steuerlich begünstigt sind nur die Wiederbeschaffung oder Reparatur von existenziell notwendigen Gegenständen. Dazu gehören Wohnung, Möbel, Hausrat und Kleidung.

Es muss ein unabwendbares Ereignis stattgefunden haben. Es muss sich um ein plötzliches und überraschend eintretendes Ereignis handeln. Dazu gehören z. B. Hochwasser, sintflutartiger Regenfall, Hagel, Orkan, Erdrutsch, ein plötzlicher und unerwarteter Grundwasseranstieg, ein Wasserrückstau in einer Drainageleitung aufgrund von Hochwasser. Nicht zu den unabwendbaren Ereignissen zählt ein allmählicher Grundwasseranstieg wegen höherer Niederschlagsmengen in einem Feuchtgebiet.

Von der Summe der gesamten außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, die in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, zieht das Finanzamt automatisch die sog. zumutbare Belastung ab. Die Höhe der zumutbaren Belastung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.

Zur Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen

Der Kläger verfügte zu Beginn des Jahres 2017 über zuvor erworbene Bitcoins. Diese tauschte er im Januar 2017 zunächst in Ethereum-Einheiten und die Ethereum-Einheiten im Juni 2017 in Monero-Einheiten. Ende des Jahres 2017 tauschte er seine Monero-Einheiten teilweise wieder in Bitcoins und veräußerte diese noch im gleichen Jahr. Für die Abwicklung der Geschäfte hatte der Kläger über digitale Handelsplattformen entweder Kaufverträge mit Anbietern bestimmter Kryptowerte zu aktuellen Kursen oder Tauschverträge, bei denen er eigene Kryptowerte als Gegenleistung eingesetzt hat, geschlossen. Der Kläger erklärte den aus der Veräußerung erzielten Gewinn von rund 3,4 Millionen Euro in seiner Einkommensteuererklärung 2017 als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß fest. Der Kläger legte daraufhin Einspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit bestehe und ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliege. Daher dürften diese Gewinne nicht besteuert werden. Im Übrigen fehle es bei Kryptowährungen an der erforderlichen Veräußerung eines „Wirtschaftsguts“. Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab.

Insolvenzverwaltervergütung als außergewöhnliche Belastung?

Die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung ist beim Insolvenzschuldner nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 41/18).

Zwar sei die Insolvenzverwaltervergütung aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners geleistet worden. Damit stelle sich die Leistung der Insolvenzverwaltervergütung als „Aufwendung“ des Insolvenzschuldners dar. Der Insolvenzschuldner sei hierdurch auch in dem für die Anwendung des § 33 EStG erforderlichen Sinne belastet. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass ihm nach Abschluss des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt worden sei. Denn von der Restschuldbefreiung werden nur Insolvenzforderungen, nicht jedoch die Kosten des Insolvenzverfahrens oder sonstige Masseverbindlichkeiten erfasst.

Die streitigen Aufwendungen seien jedoch mangels Außergewöhnlichkeit nicht gemäß § 33 Abs. 1 EStG steuermindernd zu berücksichtigen. Die Überschuldung von Privatpersonen sei kein gesellschaftliches Randphänomen. Daher seien Insolvenzverfahren von Verbrauchern und bestimmten natürlichen – unternehmerisch tätigen – Personen (Privatpersonen) keineswegs unüblich.

Betrieb einer Reithalle – Liebhaberei?

Fehlt beim Betrieb einer Reithalle die Gewinnerzielungsabsicht, ist lt. einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster von „Liebhaberei“ auszugehen. Der Klägerin fehlte im Streitzeitraum eine Gewinnerzielungsabsicht bei dem Betrieb der Reithalle. Die Klägerin habe zumindest in den Streitjahren ihre verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich ihrer Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausgeübt. Für die Feststellung, dass die Klägerin in den Streitjahren die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich ihrer Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt habe, seien nicht nur die langjährigen Verluste der Klägerin relevant, sondern auch ihre fehlenden Reaktionen auf diese Verluste. Denn der Betrieb der Reithalle sei in dem von der Klägerin vorgesehenen Umfang nicht von vornherein in der Nähe des Hobbybereichs anzusiedeln. Als ein weiteres Indiz dafür, dass im Streitfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe der Klägerin für die Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit bestimmend waren, würdigt das Gericht die Möglichkeit der Klägerin, hierdurch Steuern zu sparen.

Hinweis
Ohne Businessplan sollte keine Reithalle betrieben werden. Kalkulationen über mehrere Perioden sind zwingend. Optimierungsversuche sind zu dokumentieren.

Zahlungen zur Wiederauffüllung einer Rentenanwartschaft einkommensteuerlich zu berücksichtigen?

Wenn ein Steuerpflichtiger nach der Scheidung eine Zahlung leistet, mit der er seine infolge des Versorgungsausgleichs geminderte Rentenanwartschaft wiederauffüllt, um den Zufluss seiner Alterseinkünfte in ungeschmälerter Höhe zu sichern, handelt es sich ihrer Rechtsnatur nach um vorweggenommene Werbungskosten. Die Wiederauffüllungszahlung kann jedoch nur als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn sie als Beitrag i. S. des (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG anzusehen ist. So entschied der Bundesfinanzhof.

Im Hinblick auf (spätere) Leibrenten und andere Leistungen, die von einer Einrichtung der Basisversorgung erbracht werden, unterscheide das Einkommensteuergesetz ausschließlich zwischen der Ebene der Beiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) und der Ebene der Leistungen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Daher stelle jede im jeweiligen Versorgungssystem vorgesehene Geldleistung des Steuerpflichtigen, die an eine in (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG genannte Einrichtung für Zwecke der Basisversorgung erbracht werde, einen Beitrag im Sinne dieser Vorschrift dar.

Zweitwohnung am gleichen Beschäftigungsort – Keine doppelte Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen (beruflich veranlassten) Zweithaushalt führt und auch der vorhandene „eigene Hausstand“ am Beschäftigungsort belegen ist. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige mehrfach täglich seine schwer erkrankte (hier: Parkinson) Ehefrau pflegen und medizinisch unterstützen will und deswegen am Arbeitsort neben der bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ca. 35 bis 40 Fahrminuten von der Arbeitsstätte entfernten Hauptwohnung in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstätte eine weitere Wohnung anmietet, um bei Bedarf jederzeit kurzfristig seine Ehefrau unterstützen zu können und so die Unterbrechungen der Arbeitszeiten zeitlich deutlich reduzieren zu können. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 7 K 7009/19).

Nur wenn die Wohnung beruflichen Zwecken diene, komme es auf die Gründe für die Beibehaltung einer doppelten Haushaltsführung nicht mehr an.

Die Aufwendungen für die Anmietung der zweiten Wohnung seien auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn die Anmietung in erster Linie der angenehmeren Gestaltung der Pflegesituation diene, keine gezielte therapeutische Maßnahme darstelle und insofern auch nicht medizinisch indiziert sei. Das gelte auch dann, wenn die Ehegattin eine Dauerinfusion mittels einer Minipumpe benötige, die Nadel hierzu täglich mehrfach gewechselt sowie die Pumpe befüllt werden müsse und die Ehegattin das aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht selbst erledigen könne.

Zur Steuerfreiheit eines Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags

Ein Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) ist steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet, seine wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert und der Arbeitgeber auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung das Arbeitsentgelt der Altersteilzeit um mindestens 20 % aufgestockt hat. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 6 K 1902/19).

Ungeschriebene Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 28 EStG sei, dass die persönlichen Voraussetzungen gem. § 2 AltTZG erfüllt seien, der Arbeitnehmer sich somit noch nicht im Ruhestand befinde.

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 28 EStG müssen nicht im Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen vorliegen, sondern in dem Zeitraum, für den sie geleistet werden.

 

Lohnsteuer

Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer als Arbeitslohn

Die Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer führt bei diesen zu Arbeitslohn, wenn die Kosten bereits mit der gesetzlichen Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 EStG) abgegolten sind.

Auch wenn die Erstattung von Parkkosten bei fehlenden kostenlosen Parkmöglichkeiten ein pünktliches Erscheinen der Beschäftigten am Arbeitsplatz und damit einen reibungslosen Betriebsablauf begünstigen, erfolgt die Übernahme der Parkkosten dennoch nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern immer auch im Interesse der Arbeitnehmer, die diese Kosten anderenfalls zu tragen hätten. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 14 K 239/18).

 

Erbschaftsteuer

Kann man Steuerschulden auch mit Sachwerten bezahlen?

Die Bezahlung von Steuerschulden durch Übertragung von Kunstgegenständen auf das zuständige Bundesland, das einen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbescheid erlassen hat, ist möglich. Diese Art der Steuerzahlung ist seit 1990 in die Abgabenordnung aufgenommen worden. Sie wird aber nicht sehr häufig praktiziert, was wohl mit der Schwierigkeit von Wertbemessungen der Kunstwerke zusammenhängt, die statt Geld angenommen werden sollen. Diese Form der Bezahlung der Steuern ist nur bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer möglich. Diese Steuer fließt nur dem jeweiligen Bundesland zu und das Land bekommt dann auch den Kunstgegenstand. Bei den hierfür zugelassenen Gegenständen handelt es sich um Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken, Handschriften und Archive.

Die Auslegung dieser Begriffe kann natürlich durchaus strittig sein. Folgt man in der Begriffsbestimmung der – auch für andere Zwecke – ergangenen Rechtsprechung der obersten Gerichte, dann fallen im Einzelnen darunter Gemälde, Skulpturen, Gegenstände aus Silber und Gold, Münzen, Edelsteine, Möbel, Porzellangegenstände und sogar Krippen und Bildteppiche.
Nun kann ein Erbe aber nicht mit seinen wertvollen Gegenständen bei der Steuerkasse des Finanzamtes vorstellig werden und zur Begleichung seiner Erbschaftsteuer-Schuld gegen eine entsprechende Quittung die Sachen dort abladen. Die Verrechnung mit der Steuerschuld erfolgt mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Steuerschuldner und dem zuständigen Bundesland. Das Land wird die angebotenen Gegenstände nur nach vorheriger Begutachtung durch eine dafür geeignete landeseigene Behörde (z. B. Museum, Bibliothek, öffentliche Sammlung) und bei einem öffentlichen Interesse an den Gegenständen annehmen. Die im Bundesland für Kultur zuständige oberste Behörde (Kultusministerium, Senator für Kultur und Wissen) muss dem Ankauf zustimmen.

Die Kunstgegenstände müssen nicht aus dem Erbe stammen, in der Regel wird dies aber der Fall sein. Dann sollte der Erbe/die Erben aber bereits bei Abgabe der Erbschaftsteuererklärung Folgendes bedenken. Wird dort der Wert des Gegenstandes im Interesse an einer möglichst niedrigen Steuerbelastung möglichst niedrig angesetzt, dann wird das Land bei der Verrechnung mit der Steuerschuld – die sich ja aus vielen anderen Vermögensgegenständen ergeben kann – keinen höheren Wert akzeptieren. Der Wert der Kunstgegenstände wird i. d. R. ein großer Streitpunkt zwischen den Vertragsparteien sein. Nach dem Gesetz ist als „Annahmewert“ der gemeine Wert anzusetzen, dieser gilt aber auch für die Erbschaftsteuerfestsetzung. Wo dieser Wert aber in der Praxis anzusiedeln ist, darüber kann man auch zwischen Kunstfachleuten ausdauernd streiten!

 

Arbeitsrecht

Zur Rechtswirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per WhatsApp

Wenn die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in Form eines Fotos via WhatsApp übermittelt wird, ist sie nicht rechtswirksam. So entschied das Landesarbeitsgericht München (Az. 3 Sa 362/21).

Das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Die per WhatsApp zugestellte fristlose Kündigung sei nichtig, da sie gegen das Schriftformerfordernis verstoße. Das Schriftformerfordernis sei erst dann erfüllt, wenn das Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wurde. Diese Urkunde müsse dem Empfänger dann entsprechend zugehen. Auch das Argument des Arbeitgebers, dass der Beschäftigte seine aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt habe, sodass er die Kündigung nicht per Post zustellen konnte, ließ das Gericht nicht gelten

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