Termine Januar 2019
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
Überweisung1 | Scheck2 | ||
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 | 10.01.2019 | 14.01.2019 | 07.01.2019 |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
Umsatzsteuer4 | 10.01.2019 | 14.01.2019 | 07.01.2019 |
Sozialversicherung5 | 29.01.2019 | entfällt | entfällt |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das abgelaufene Kalenderjahr.
4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.01.2019, 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
- für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
- die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
- der Schuldner die Leistung verweigert,
- besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahrs um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1. Januar 2016:
Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
01.01. bis 30.06.2016 | -0,83 % | 4,17 % | 8,17 % |
01.07. bis 31.12.2016 | -0,88 % | 4,12 % | 8,12 % |
01.01. bis 30.06.2017 | -0,88 % | 4,12 % | 8,12 % |
01.07. bis 31.12.2017 | -0,88 % | 4,12 % | 8,12 % |
01.01. bis 30.06.2018 | -0,88 % | 4,12 % | 8,12 % |
01.07. bis 31.12.2018 | -0,88 % | 4,12 % | 8,12 % |
Im Geschäftsverkehr gilt insbesondere Folgendes:
- Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
- Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
- Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
- Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
- Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
- Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
- Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.
Termine Februar 2019
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Steuerart | Fälligkeit | Ende der Schonfrist bei Zahlung durch | |
Überweisung1 | Scheck2 | ||
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 | 11.02.2019 | 14.02.2019 | 08.02.2019 |
Umsatzsteuer4 | 11.02.2019 | 14.02.2019 | 08.02.2019 |
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung | 11.02.2019 | 14.02.2019 | 08.02.2019 |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. | ||
Gewerbesteuer | 15.02.2019 | 18.02.2019 | 12.02.2019 |
Grundsteuer | 15.02.2019 | 18.02.2019 | 12.02.2019 |
Sozialversicherung5 | 26.02.2019 | entfällt | entfällt |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 22.02.2019, 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Zusammenveranlagung nach bestandskräftiger Einzelveranlagung
Ein Ehemann hatte versehentlich in seiner Einkommensteuererklärung 2008 als Datum der Eheschließung den 20. August 2009 statt des 20. Septembers 2008 angegeben. Er wurde bestandskräftig als Alleinstehender zur Einkommensteuer veranlagt.
Später beantragte das Ehepaar für 2008 die Zusammenveranlagung und fügte eine gemeinsame Einkommensteuererklärung mit dem korrekten Datum der Eheschließung sowie den Einkommensteuerbescheid 2008 der Ehefrau bei. In diesem wurde die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung vorgenommen.
Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass die Zusammenveranlagung noch möglich war. Das Begehren auf Änderung der Veranlagungsart ist keine Anfechtung eines Steuerbescheids, sondern das Begehren auf Durchführung einer erneuten Veranlagung. Die Besteuerungsgrundlagen bleiben im Übrigen unberührt. Der Steuerbescheid wird dadurch nicht angegriffen.
Weil die Ehefrau bereits als Ehegattin veranlagt wurde, war eine Zusammenveranlagung noch möglich.
Abzug von Refinanzierungszinsen für Gesellschafterdarlehn nach einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein
Ein Ehepaar war an einer GmbH beteiligt. Zur Finanzierung ihrer Stammeinlage hatte es ein Bankdarlehn aufgenommen. Darüber hinaus gewährte es der GmbH mehrere Darlehn, die es selbst bei Banken refinanzierte. Für einige der Darlehn, die die Eheleute der GmbH gewährten, wurden vollständige bzw. teilweise Darlehns- und Zinsverzichte gegen Besserungsschein vereinbart. Die Kosten für ihre Darlehn machten sie als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.
Die Schuldzinsen für das Darlehn zur Refinanzierung der Stammeinlage sind steuerlich nicht abziehbar, denn sie stehen im Zusammenhang mit Beteiligungserträgen, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Sie wären bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen abziehbar, wenn die Eheleute spätestens mit ihrer Einkommensteuererklärung einen entsprechenden Antrag gestellt hätten.
Soweit die Eheleute auf Zinsen und Rückzahlung der Darlehn verzichtet hatten, waren die Refinanzierungskosten ebenfalls nicht abziehbar, weil kein wirtschaftlicher Zusammenhang mehr mit (zukünftigen) Kapitalerträgen bestand. Aufgrund des Verzichts auf die Ansprüche aus den Gesellschafterdarlehn hat sich der ursprüngliche wirtschaftliche Zusammenhang der Refinanzierungszinsen, der zu den Kapitalerträgen aus den Gesellschafterdarlehn bestand, hin zu den Beteiligungserträgen verlagert. Nur soweit ein Teilverzicht ausgesprochen wurde und die Darlehn fortbestanden, konnten die Eheleute ihre Refinanzierungskosten als Werbungskosten abziehen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse für allgemein gesundheitsfördernde Aktivitäten
Die Zahlung einer Krankenkasse an den Versicherten ist nur dann als Beitragsrückerstattung anzusehen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Krankenversicherungsschutz steht. Leistet die Krankenkasse dagegen Gutschriften für gesundheitsfördernde Maßnahmen, fehlt es an einem solchen Zusammenhang.
Eine Krankenkasse hatte ihrem Versicherten verschiedene Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten zugesagt. Voraussetzung war, dass der Versicherte sich bestimmten Vorsorgemaßnahmen unterzogen hatte oder Aktivitäten und Maßnahmen im sportlichen Bereich nachweisen konnte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass Programme, die lediglich die Durchführung bestimmter Gesundheitsmaßnahmen oder ein bestimmtes Handeln des Versicherten als Voraussetzung für eine Bonusleistung vorsehen, nicht begünstigt seien, selbst wenn diese Maßnahmen mit Aufwand beim Versicherten verbunden sind.
Dem widersprach das Sächsische Finanzgericht. Eine Kürzung der als Sonderausgaben angesetzten Krankenkassenbeiträge um den Bonus komme nicht in Betracht, da keine die wirtschaftliche Belastung des Versicherten mindernde Beitragsrückerstattung vorliege.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung bei Leistung bis zum 10. Januar des Folgejahrs
Wird der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, sind Betriebsausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. Umsatzsteuervorauszahlungen), die beim Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, gelten als in diesem Kalenderjahr abgeflossen.
Ein Unternehmer leistete die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 durch Banküberweisung am 8. Januar 2015 (Donnerstag). Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug in 2014, weil die Zahlung nicht innerhalb des Zehn‑Tages‑Zeitraums fällig gewesen sei. Der Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2014 (Sonnabend, der 10. Januar 2015) hatte sich auf Montag, den 12. Januar 2015, verschoben, weil eine Frist nicht an einem Sonnabend ablaufen kann.
Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Bei der Ermittlung der (ggf. erforderlichen) Fälligkeit ist allein auf die gesetzliche Frist abzustellen, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist. Die Vorschriften zum Fristablauf an einem Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag finden insoweit keine Anwendung. Die innerhalb „kurzer Zeit“ nach Beendigung des Kalenderjahrs 2014 am 8. Januar 2015 entrichtete Zahlung gilt als im Jahr 2014 abgeflossen.
Gewinnkorrekturen bei privater Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs
Unternehmer und Selbstständige müssen die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs versteuern. Die private Nutzung kann pauschal nach der sog. 1 %‑Methode oder durch ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ermittelt werden. Für den Weg zur Arbeit sollen sie ferner nicht mehr Beträge steuerlich abziehen können als Arbeitnehmer im Rahmen der Entfernungspauschale geltend machen können. Daher wird der Betriebsausgabenabzug der Gewinnermittler beschränkt.
Sofern die 1 %‑Methode gewählt wurde, ist für jeden Kalendermonat der gesetzliche Faktor von 0,03 % mit dem Fahrzeuglistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung und den Entfernungskilometern zu multiplizieren. Davon ist der Betrag der Entfernungspauschale abzuziehen. Ein sich ergebender positiver Unterschiedsbetrag erhöht den steuerlichen Gewinn.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Berechnungsformel unabhängig von der Anzahl der getätigten Fahrten gilt. Es handelt sich hier um eine grundsätzlich zwingende, grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung. Auf die tatsächliche Anzahl der Fahrten kommt es bei Gewinnermittlern nicht an.
Reisevorleistungseinkauf eines Reiseveranstalters unterliegt nicht der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer
Reiseveranstalter werden, wenn sie Hotelzimmer anmieten oder Übernachtungskontingente einkaufen, bisher steuerlich behandelt wie Mieter von Büroräumen oder Lagerhallen, mit der Folge gewerbesteuerlicher Hinzurechnung.
Im konkreten Fall kaufte ein Reiseveranstalter u. a. Hotelleistungen von Hoteliers und Agenturen ein, um diese dann gebündelt im Rahmen einer Pauschalreise anbieten zu können. Das Finanzamt unterwarf einen Teil der anfallenden Aufwendungen als Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung fremder Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.
Dem widersprach das Finanzgericht Düsseldorf und entschied, dass der sog. Reisevorleistungseinkauf nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliege, denn es fehle an der Voraussetzung des fiktiven Anlagevermögens. Der Geschäftszweck des Reiseveranstalters setze das dauerhafte Vorhandensein von Hotels gerade nicht voraus. Im Gegenteil, ein Eigentumserwerb sei eher kontraproduktiv, da ansonsten nicht auf ein verändertes Nachfrageverhalten auf dem Reisemarkt kurzfristig reagiert werden könne.
Der Reisevorleistungseinkauf sei vielmehr Wareneinsatz. Die „eingekauften“ Hotels bzw. Hotelzimmer seien bei wirtschaftlicher Betrachtung eher Umlaufvermögen; die Rolle des Reiseveranstalters entspreche mehr dem eines Vermittlers von Reiseleistungen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Keine Grundsteuerbefreiung von Ferienwohnungen eines gemeinnützigen Vereins
Ferienhäuser eines gemeinnützigen Vereins sind als Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinne anzusehen und unterliegen der Grundsteuer. Zwar sind gemeinnützige Vereine von der Grundsteuer befreit, wenn der Grundbesitz dem Verein gehört und von ihm selbst oder einem anderen begünstigten Träger genutzt wird. Für Wohnungen gilt diese Befreiung aber nicht. Sie sind stets grundsteuerpflichtig, auch wenn sie zu gemeinnützigen Zwecken genutzt werden.
Die im Jahr 1960 errichteten Ferienwohnungen eines gemeinnützigen Vereins wurden zunächst nicht bewertet, weil die Finanzverwaltung davon ausgegangen war, dass keine Grundsteuerpflicht bestand. Nach Überprüfung der Rechtslage vertrat sie die Auffassung, dass die Befreiung nicht mehr zu gewähren sei. Das Finanzamt stellte auf den 1. Januar 2012 Einheitswerte fest, auf deren Grundlage sodann Grundsteuer erhoben wurde.
Das Finanzgericht Münster bestätigte die Erhebung der Grundsteuer. Eine Steuerbefreiung greife nicht, weil die Ferienhäuser Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinne seien.
Ermittlung des für die Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgeblichen Steuersatzes
Ein Sohn hatte von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an zwei Grundstücken unentgeltlich übertragen bekommen. Seinen steuerpflichtigen Erwerb von 246.800 € in Steuerklasse I besteuerte das Finanzamt einheitlich mit 11 %. Der Sohn meinte, es müsse in entsprechender Anwendung der Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs zur Berechnung der zumutbaren Belastung auf 75.000 € ein Steuersatz von 7 % und erst auf den Restbetrag ein Steuersatz von 11 % angewandt werden.
Dem widersprach das Finanzgericht Baden‑Württemberg. Aus der Gesetzesformulierung „steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich“ ergebe sich die Einordnung in die einzelnen betragsmäßigen Stufen des steuerpflichtigen Erwerbs anhand von Absolutbeträgen. Dadurch wird der gesamte steuerpflichtige Erwerb in vollem Umfang mit dem seiner Wertstufe als Obergrenze entsprechenden Steuersatz erfasst, weshalb sich bei einem nur geringfügigen Überschreiten der jeweiligen Obergrenze ein Progressionseffekt ergeben kann. Für dessen Abmilderung gibt es den sog. Härteausgleich. Dieser soll sicherstellen, dass bei einem nur geringfügigen Überschreiten einer Wertstufe die Mehrsteuer, die der höhere Steuersatz zur Folge hat, aus einem bestimmten Vomhundertsatz des die Wertgrenze übersteigenden Betrags des Erwerbs gedeckt werden kann.
Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.
Nichtberücksichtigung steuermindernder Faktoren bei einer Umsatzzuschätzung aufgrund einer Nachkalkulation
Ist die Buchführung eines Unternehmers nicht ordnungsgemäß, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Dabei sind auch steuermindernde Ausgaben zu schätzen, wenn sie nicht ermittelt oder berechnet werden können.
Das Finanzgericht Hamburg hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass auf die Schätzung steuermindernder Faktoren zu verzichten ist, wenn das nach Schätzung ermittelte Gesamtergebnis mit dem untersten Wert der Rohgewinnaufschlagsätze übereinstimmt oder diese sogar unterschreitet.
Im zugrunde liegenden Fall war die Buchführung eines Bäckers mangelhaft. Nach einer Betriebsprüfung schätzte das Finanzamt die Umsätze im Bereich der Torten mittels einer Nachkalkulation. Auf Basis von eingekauften Feuerwerksfontänen zur Dekoration von Torten legte das Finanzamt über 4.000 zusätzlich verkaufte Torten zu einem Durchschnittspreis von 20 € je Stück zugrunde. Das Finanzgericht sah es nicht für geboten an, einen weiteren Wareneinsatz als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Neben der Aktenlage, die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblich ist, sprachen auch die Werte der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums für Finanzen für Bäckereibetriebe dagegen. Das Gesamtergebnis des Bäckers unter Einbeziehung der Schätzung lag in den Streitjahren im untersten Bereich des dort ausgewiesenen Rohgewinnsatzes von 163 % bzw. 156 % oder unterschritt diesen sogar.
Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2019 beantragen
Unternehmer sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, während des laufenden Jahres Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer zu leisten. Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich
- das Kalendervierteljahr oder
- der Kalendermonat, wenn die Steuer des Jahrs 2018 mehr als 7.500 € betragen hat.
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.
Wenn sich im Jahr 2018 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2019 bis zum 11.02.2019 statt des Kalendervierteljahrs der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2019 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 11.02.2019 einen Antrag beim Finanzamt stellen.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2018 angemeldet und bis zum 11.02.2019 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.02.2020 fällige Vorauszahlung für Dezember 2019 angerechnet.
Dies hat zur Folge, dass die Voranmeldungen und Vorauszahlungen jeweils einen Monat später fällig sind. D. h. die Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2019 müssen grundsätzlich erst bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.
Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.
Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Auch für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2019 zu stellen.
Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.
Beitragszuschuss für nicht krankenversicherungspflichtige und für in der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftigte im Jahr 2019
Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, haben Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers. Der Zuschuss ist regelmäßig in Höhe der Hälfte des Gesamtbeitrags zu zahlen. Er ist für einen in einer privaten Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer abhängig vom durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen, der wie bisher 14,6 % beträgt. Daraus errechnet sich für 2019 ein monatlicher Zuschuss ‑ ohne Zusatzbeitrag ‑ von maximal 331,24 € (14,6 % von 4.537,50 € Beitragsbemessungsgrenze = 662,48 €; davon die Hälfte = 331,24 €).
Sind die Bezüge niedriger, ist der Zuschuss entsprechend der obigen Berechnung zu ermitteln. Grundsätzlich darf aber nur die Hälfte des tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlten Beitrags als Zuschuss gewährt werden.
Hinweis: Ab dem 1. Januar 2019 werden auch die bisher vom Arbeitnehmer allein zu tragenden krankenkassenindividuellen Zusatzbeiträge paritätisch, d. h. in gleichem Maße von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, getragen.
Der maximale Zuschuss des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung in der PKV beträgt monatlich 69,20 €, in Sachsen allerdings nur 46,51 €.
Obacht: Ab dem 1. Januar 2019 werden freiwillig versicherte Selbstständige bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten gleichgestellt (einheitliche Mindestbemessungsgrundlage 2019: 1.038,33 €). Der Mindestbeitrag für die Krankenversicherung beträgt damit rd. 160 € im Monat.
Vergütung von Reisezeiten bei Entsendung ins Ausland
Entsendet ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend zu Arbeiten ins Ausland, muss er die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit vergüten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Im entschiedenen Fall war ein Techniker für zehn Wochen auf eine Baustelle nach China entsandt worden. Auf seinen Wunsch hin buchte der Arbeitgeber für die Reise hin und zurück statt des Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Der Arbeitgeber zahlte dem Techniker für vier Reisetage die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt rund 1.150 €. Der Arbeitnehmer forderte darüber hinaus aber die Vergütung für weitere 37 Stunden, welche für die Hin- und Rückreise, u. a. für Zwischenaufenthalte, benötigt wurden.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich die gesamte erforderliche Reisezeit eines Arbeitnehmers zu vergüten ist, da derartige Reisen in ausschließlichem Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Erforderlich ist dabei allerdings regelmäßig nur die Reisezeit für eine Hin- und Rückreise in der Economy-Class.
Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1. Januar 2019
Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen
- freier Wohnung:
- Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
- Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.
- freier Unterkunft:
- Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft.
Ab dem 1. Januar 2019 gelten für eine mit nur einem Beschäftigten belegte Unterkunft folgende Sachbezugswerte:
Sachbezugswert freie Unterkunft | Monat | Kalendertag | für den m² | für den m² (bei einfacher Ausstattung) |
alte und neue Bundesländer | 231,00 € | 7,70 € | 4,05 € | 3,31 € |
- Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten. Der Wert der Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.
- Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder erfolgt die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, vermindert sich der Wert von 231,00 € um 15 % auf 196,35 €.
- Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 196,35 € im Monat (6,55 € kalendertäglich).
- Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten vermindert sich der Wert der Unterkunft um bis zu 60 %.
Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1. Januar 2019
Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung. Die sich daraus ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.
Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.
Ab dem 1. Januar 2019 gelten folgende Werte:
Monat
€ |
Kalendertag
€ |
|
Werte für freie Verpflegung | ||
alle Mahlzeiten | 251,00 | 8,37 |
Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung | ||
Frühstück | 53,00 | 1,77 |
Mittag- und Abendessen je | 99,00 | 3,30 |
Bei der Gewährung unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:
- 1,77 € für das Frühstück
- 3,30 € für Mittag-/Abendessen.
Keine finanzielle Doppelbelastung bei Pflegeheimwechsel vor Vertragsende
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Bewohner eines Pflegeheims, der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bezieht, die Heimkosten nicht bis zum Vertragsende bezahlen muss, wenn er vor Ablauf der Kündigungsfrist auszieht.
Im entschiedenen Fall hatte der Heimbewohner seinen Wohn- und Betreuungsvertrag zum 28. Februar gekündigt. Da das neue Heim ihn bereits vorzeitig aufnehmen konnte, zog er bereits am 14. Februar aus. Für den Zeitraum bis Ende Februar schuldete der Heimbewohner seinem bisherigen Heim kein Heimentgelt. Das sozialrechtliche Prinzip der tagesgleichen Vergütung gilt als vorrangige Sonderregelung auch bei zivilrechtlichen Ansprüchen. Danach kann der Heimträger nur für die Tage das Heimentgelt beanspruchen, in denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich im Heim aufhält.
Im Gesetz ist formuliert, dass der Heimträger keinen Entgeltanspruch hat, wenn der Heimbewohner entlassen wird oder verstirbt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs fällt unter die Entlassung auch der Umzug bzw. die Verlegung eines Heimbewohners.
Newsletter Dezember 2024
20. November 2024
Unser Kanzlei-Newsletter für Dezember 2024 beinhaltet u.a. folgende Themen: - Aufteilung des Kaufpreises für Eigentumswohnung auf Grund und Boden und Gebäude - Für letztlich tatsächlich nicht gelieferte Photovoltaikanlage Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung - Änderung von Steuerbescheid bei Grundstücksveräußerung zwischen einander nahestehenden Personen zu überhöhtem Kaufpreis - Die neuen Rechengrößen zur Sozialversicherung 2025
Newsletter November 2024
18. Oktober 2024
Unser Kanzlei-Newsletter für November 2024 beinhaltet u.a. folgende Themen: - Steuerermäßigung für Erneuerung einer Heizungsanlage nur nach Montage und vollständiger Überweisung des Rechnungsbetrags - Bei Lieferung von Mieterstrom zum Vorsteuerabzug berechtigt - Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zur E-Rechnung veröffentlicht
Newsletter Oktober 2024
20. September 2024
Unser Kanzlei-Newsletter für Oktober 2024 beinhaltet u.a. folgende Themen: - Teilweise Schenkung einer Immobilie ist kein privates Veräußerungsgeschäft - Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer ab November 2024 - Grundfreibetrag 2024 soll um 180 Euro steigen