Termine November 2017

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1 Scheck2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 10.11.2017 13.11.2017 07.11.2017
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer4 10.11.2017 13.11.2017 07.11.2017
Gewerbesteuer 15.11.2017 20.11.2017 10.11.2017
Grundsteuer 15.11.2017 20.11.2017 10.11.2017
Sozialversicherung5 28.11.2017 entfällt entfällt

 

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat.

4        Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5        Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.11.2017) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahrs um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1. Januar 2015:

Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung
01.01. bis 30.06.2015 -0,83 % 4,17 % 8,17 %
01.07. bis 31.12.2015 -0,83 % 4,17 % 8,17 %
01.01. bis 30.06.2016 -0,83 % 4,17 % 8,17 %
01.07. bis 31.12.2016 -0,88 % 4,12 % 8,12 %
01.01. bis 30.06.2017 -0,88 % 4,12 % 8,12 %
01.07. bis 31.12.2017 -0,88 % 4,12 % 8,12 %

 

Im Geschäftsverkehr gilt insbesondere Folgendes:

 

  • Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
  • Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
  • Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  • Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
  • Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.
  • Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).
  • Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

Termine Dezember 2017

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1 Scheck2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 11.12.2017 14.12.2017 08.12.2017
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Einkommensteuer, Kirchensteuer,

Solidaritätszuschlag

11.12.2017 14.12.2017 08.12.2017
Körperschaftsteuer,

Solidaritätszuschlag

11.12.2017 14.12.2017 08.12.2017
Umsatzsteuer4 11.12.2017 14.12.2017 08.12.2017
Sozialversicherung5 27.12.2017 entfällt entfällt

 

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat.

4        Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5        Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 21.12.2017) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Keine Verteilung außergewöhnlicher Belastungen aus Billigkeitsgründen

Wirken sich außergewöhnliche Belastungen steuerlich nicht in vollem Umfang in dem Veranlagungszeitraum aus, in dem sie geleistet wurden, können sie nicht aus Billigkeitsgründen auf mehrere Jahre verteilt werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Ein Ehepaar wurde zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für ihre zu Hause lebende schwerbehinderte Tochter bauten die Eheleute ihr Einfamilienhaus für insgesamt 165.981 € behindertengerecht um. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie davon 60.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Den Restbetrag beantragten sie auf die beiden folgenden Jahre zu verteilen. Das Finanzamt lehnte eine Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre jedoch ab.

Auch der Bundesfinanzhof sah keine Anknüpfungspunkte für eine persönliche oder sachliche Unbilligkeit. Eine lediglich für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigt eine Billigkeitsmaßnahme nicht. Das trifft auf diesen Fall zu. Die Möglichkeit einer Übertragung außergewöhnlicher Belastungen in andere Veranlagungszeiträume sieht das Gesetz nicht vor.

Geschenke an Geschäftsfreunde

Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben sind die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:

  • Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.
  • Die nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.
  • Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein. Der Schenker muss auf dieser den Namen des Empfängers vermerken. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Empfängernamen sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
  • Schließlich müssen die Aufwendungen auf ein separates Konto, z. B. „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Betriebsausgaben, gebucht werden.

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig.

Unternehmer haben bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu leisten. In diesem Fall stellt die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein weiteres Geschenk dar. Übersteigt der Wert des Geschenks selbst bzw. zusammen mit der übernommenen Pauschalsteuer den Betrag von 35 €, unterliegt auch die pauschale Einkommensteuer dem Abzugsverbot. Die Finanzverwaltung hat indes mitgeteilt, dass sie die übernommene Steuer bei der Prüfung der Freigrenze aus Vereinfachungsgründung weiterhin nicht einbezieht.

Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind dennoch weiterhin aufzuzeichnen.

Überdies ist u. a. Folgendes zu beachten:

  • Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.
  • Sachzuwendungen bis 10 € (sog. Streuwerbeartikel) müssen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden.
  • Auch bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag bzw. Jubiläum) sind keine Geschenke und gehören daher nicht zur Bemessungsgrundlage. Das gilt, sofern der Wert der Aufmerksamkeit 60 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt.

Der Unternehmer hat den Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgeschrieben. Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern.

Die Norm begründet keine eigenständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.

Jahresabschluss 2016 muss bis zum Jahresende 2017 veröffentlicht werden

Unternehmen, die gesetzlich verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen (z. B. GmbH oder GmbH & Co. KG), müssen die Frist zur Veröffentlichung beachten. Der Abschluss muss spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs offengelegt werden.

Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig einreichen, müssen mit der Festsetzung von Ordnungsgeldern rechnen. Sie werden sodann durch das Bundesamt für Justiz von Amts wegen aufgefordert, ihrer gesetzlichen Verpflichtung innerhalb von sechs Wochen nachzukommen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.

Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten (Bilanzsumme bis 350.000 €, Umsatzerlöse bis 700.000 € und durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer) sieht das Gesetz Erleichterungen vor:

Sie müssen unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anhang erstellen. Hierfür müssen bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen sein: Angaben zu den Haftungsverhältnissen, Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden, erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft) . Darüber hinaus können in besonderen Fällen zusätzliche Anhangangaben nötig sein, wenn der Abschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wiederspiegelt.

Auch werden Kleinstkapitalgesellschaften Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt. Schließlich können die gesetzlichen Vertreter dieser Gesellschaften zwischen der Offenlegung durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers wählen. Dabei ist auch im Fall der Hinterlegung die elektronische Einreichung der Unterlagen vorgeschrieben.

Vereinbarung einer langfristigen Rückkaufmöglichkeit beim Unternehmensverkauf ist nicht fremdüblich

Einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin‑Brandenburg lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Herr A verkaufte 1997 sein Einzelunternehmen und GmbH-Anteile an Frau B, mit der er seit 2009 verheiratet ist. Im Kaufvertrag war vereinbart, dass A ein bis zum 31. Dezember 2013 befristetes Wiederkaufsrecht gegenüber B hatte. Er war berechtigt, innerhalb dieser 16 Jahre den Betrieb und die GmbH-Anteile zum ursprünglichen Kaufpreis zurückzukaufen. 2008, also noch vor der Heirat mit B, machte er von seinem Wiederkaufsrecht Gebrauch. Er zahlte den Kaufpreis zurück und setzte in seiner Bilanz als Anschaffungskosten die damaligen Verkaufspreise für das Einzelunternehmen und die GmbH-Anteile an. Von den Anschaffungskosten der abnutzbaren Anlagegüter im Einzelunternehmen machte er entsprechende Abschreibungen für Abnutzung (AfA) geltend.

Das Finanzamt sah dies anders und teilte den Gesamtkaufpreis im Verhältnis der gemeinen Werte aller Wirtschaftsgüter auf. Weil der Wert der GmbH-Anteile in den elf Jahren erheblich gestiegen war, wurde dieser Kaufpreisanteil entsprechend erhöht und der Wert der Anlagegüter vermindert, so dass die AfA entsprechend geringer war.

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern sind zwar grundsätzlich mit den im Vertrag genannten Werten anzusetzen. Dies gilt aber nur, wenn die Vereinbarungen fremdüblich sind. In diesem Fall war die auf 16 Jahre befristete Rückkaufmöglichkeit so ungewöhnlich, dass die Vereinbarung aus 1997 nicht bei der Kaufpreisaufteilung zugrunde gelegt werden konnte.

Auch Geldeinwurfautomaten müssen kassensturzfähig sein

Ein Unternehmer betrieb mehrere Erotikmärkte, in denen er auch Kinos und Videokabinen mit Geldeinwurfautomaten betrieb. Er leerte die Automaten in unregelmäßigen Abständen. Die Münzen und Geldscheine lieferte er bei der Bank ab, ohne sie selbst gezählt zu haben. Das Finanzamt schätzte 10 % der erklärten Umsätze aus dem Bereich Video/Kino hinzu.

Grundsätzlich erfolgte die Hinzuschätzung zu Recht, urteilte der Bundesfinanzhof. Nicht verplombte Geldspeicher von Automaten, die als Kassen anzusehen sind, müssen kassensturzfähig sein. Wie bei Bareinnahmen einer offenen Ladenkasse muss der Unternehmer auch für Geldspeicher einen Kassenbericht auf Grundlage des Auszählens der Bareinnahmen – hier im Zeitpunkt der Entleerung – erstellen. Ein sachverständiger Dritter muss jederzeit den durch Kassensturz festgestellten Ist-Bestand anhand der Aufzeichnungen überprüfen können. Daran fehlte es im vorliegenden Fall, sodass die Buchführung formell nicht ordnungsmäßig war und eine Hinzuschätzung rechtfertigte.

Die Höhe der Hinzuschätzung muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig und insoweit überprüfbar sein. Weil für den Bundesfinanzhof nicht erkennbar war, warum nicht ein geringerer Prozentsatz der erklärten Umsätze als Hinzuschätzung ausreichend war, wird das Finanzgericht seine Begründung des Schätzungsergebnisses in einem zweiten Rechtsgang darlegen müssen.

Mittelverwendung gemeinnütziger Vereine von jedem Vereins‑Bankkonto möglich

Gemeinnützige Vereine müssen eingesammelte Spenden zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke ausgeben. Es soll verhindert werden, dass steuerbegünstigt erhaltene Gelder grundlos angesammelt oder zum Aufbau sonstigen Vermögens eingesetzt werden. Zeitnah ist die Mittelverwendung z. B. für bis Ende 2011 vereinnahmte Spenden dann, wenn sie bis Ende 2012 ausgegeben werden (Mittelverwendungsfrist).

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall waren projektbezogene Spenden auf ein eigens dafür eingerichtetes Bankkonto eines Vereins eingezahlt worden. Zum Ende der Mittelverwendungsfrist waren dort aber noch alle eingegangenen Spenden vorhanden, weil die entsprechenden projektbezogenen Ausgaben von einem anderen Bankkonto bezahlt wurden. Das Finanzamt meinte deswegen, die Mittelverwendungsfrist sei nicht eingehalten worden. Das Gericht gab jedoch dem Verein Recht, weil ihm nicht vorgeschrieben werden kann, von welchem Bankkonto er seine satzungsmäßigen Ausgaben zu bestreiten hat.

Hinweis: Für alle ab dem 1. Januar 2012 vereinnahmten Spenden ist die frühere einjährige Mittelverwendungsfrist auf zwei Jahre ausdehnt worden.

Kein Gestaltungsmissbrauch bei Nießbrauch an vermietetem Grundstück zugunsten des studierenden Kinds

Eine Mutter räumte ihrer Tochter einen für fünf Jahre befristeten, unentgeltlichen Nießbrauch an einem bebauten Grundstück, das ihr allein gehörte, ein. Das Grundstück hatte sie seit Jahren an ihren Mann für dessen Betrieb vermietet. Während des Nießbrauchs vermietete die Tochter an ihren Vater, der es unverändert für seinen Betrieb nutzte und die Miete als Betriebsausgaben geltend machte. Die Mieten standen in voller Höhe der Tochter zu, die auch alle Kosten trug.

Diese Gestaltung ist nicht missbräuchlich. Sie diente dazu, das Studium der Tochter zu finanzieren. Den Eltern steht es frei, den Unterhalt in bar zu zahlen oder (auch befristet) eine Einkunftsquelle selbst zu übertragen. Führen steuerliche Gründe zu Letzterem, ist dies allein nicht rechtlich unangemessen. Auch Angehörige dürfen ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig gestalten. Die Verlagerung von Einkünften auf Familienangehörige mit geringerem Steuersatz widerspricht nicht den Wertungen des Gesetzgebers. Die Mietzahlungen waren auch vor der Gestaltung Betriebsausgaben. Mit der Gestaltung wurden daher keine steuerlich nicht abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen in den Bereich des Betriebsausgabenabzugs verlagert.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Baden‑Württemberg)

Mietvertragliche Pflicht zur Gartenpflege umfasst nur einfache Arbeiten

Die häufige Formulierung in Mietverträgen, „Der Mieter übernimmt die Gartenpflege“, verpflichtet den Mieter nur zu einfachen Arbeiten, die ohne große Kosten und Fachkenntnisse zu erledigen sind. Solange der Garten nicht zu verwahrlosen droht, steht dem Vermieter auch kein Direktionsrecht hinsichtlich der Gartenpflege zu.

In einem vom Amtsgericht Würzburg entschiedenen Fall war zwischen den Parteien im Mietvertrag vereinbart worden, dass der Mieter die Gartenpflege übernimmt, ohne dies näher auszuführen. Nachdem die Mieter trotz Abmahnung weder Bäume, Sträucher oder Hecken zurückschnitten, beauftragte der Vermieter einen Gartenbaubetrieb mit den Arbeiten. Die hierdurch entstandenen Kosten verlangte er von den Mietern zurück.

Zu Unrecht, nach Auffassung des Gerichts. Die im Mietvertrag allgemein gehaltene Aussage zur Gartenpflege bedeute nur, dass es zu den Pflichten des Mieters gehöre, im Sommer den Rasen zu mähen, im Herbst das Laub zu fegen und zwischendurch immer mal wieder Unkraut zu beseitigen. Gartenarbeiten, die über diese einfachen Tätigkeiten hinausgingen, seien Aufgaben des Vermieters. Die Kosten dafür kann der Vermieter aber im Zuge der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umlegen. Zu beachten ist dabei, dass es sich um fortlaufend wiederkehrende Aufgaben handeln muss. Der Turnus kann jedoch auch mehrjährig sein.

Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch

Verzichtet ein gesetzlicher Erbe gegenüber einem anderen Erben auf seinen Pflichtteilsanspruch und erhält dafür vom anderen Erben eine Abfindung, unterliegt diese der Erbschaftsteuer. Der Bundesfinanzhof hat für die Fälle, in denen der gesetzliche Erbe vor Eintritt des Erbfalls auf seinen künftigen Pflichtteilsanspruch verzichtet, seine Rechtsprechung geändert.

Für die Ermittlung der Steuerklasse, des Freibetrags und des Steuersatzes ist in diesen Fällen zukünftig das Verhältnis des Verzichtenden zum anderen Erben und nicht mehr zum Erblasser maßgebend. Dementsprechend sind auch Vorschenkungen des künftigen Erblassers nicht mehr zu berücksichtigen.

Beispiel: Bruder A verzichtet noch vor dem Tod seiner Mutter gegenüber Bruder B gegen eine Zahlung von 150.000 € auf die Geltendmachung seines gesetzlichen Pflichtteilsanspruchs, sollte er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge seiner Mutter ausgeschlossen sein.

alt neu
Steuerklasse I (Eltern) II (Geschwister)
Freibetrag 400.000 € 20.000 €
Steuersatz 11 % 20 %

 

Hinweis: In den meisten Fällen wird eine geringere Erbschaftsteuerlast entstehen, wenn der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Erblassers vereinbart wird, da in diesem Fall das Verhältnis zum Erblasser zugrunde zu legen ist.

Schätzung der Einkünfte aus eBay-Verkäufen

Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Das Finanzgericht Köln entschied folgenden Fall: Ein Steuerpflichtiger hatte überwiegend bei öffentlichen Versteigerungen Gegenstände erworben und diese über Internetportale (insbesondere eBay) in bar verkauft. Obwohl dazu verpflichtet, hatte er seine Einnahmen und Ausgaben gar nicht oder unvollständig aufgezeichnet. Die mit der Ermittlung beauftragte Steuerfahndung schätzte die Gewinne aus Gewerbebetrieb mit jährlich ca. 35.000 €. Dagegen klagte der Steuerpflichtige und erzielte beim Finanzgericht einen Teilerfolg. Das Finanzgericht schätzte niedrigere Gewinne.

Grundsätzlich ist ein Finanzgericht nicht an die Schätzung des Finanzamts gebunden. Es hat eine eigene Befugnis, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Es kann sich dabei an den von der Steuerfahndung angefertigten Auswertungen zu den Internet-Verkäufen orientieren.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Einnahmenüberschussrechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse

Die Aufbewahrung von Tagessummen‑Belegen mit Einzelaufzeichnung der Erlöse und Summenbildung kann in Fällen der Einnahmenüberschussrechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse den formellen Anforderungen, die an solche Aufzeichnungen gestellt werden, genügen. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof im Fall eines Gastwirts, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte.

Der Gastwirt hatte seine Einnahmen aus dem laufenden Gaststättenbetrieb je Kassiervorgang auf einem Zettel notiert. Durch Summenbildung ermittelte er die Tageseinnahmen und schloss die Summe mit seinem Namenszeichen ab. Die Tageseinnahmen‑Zettel waren mit dem jeweiligen Tagesdatum versehen. Nach einer Außenprüfung sah der Prüfer die Kassenführung als nicht ordnungsgemäß an und schätzte Einnahmen hinzu.

Aufgrund der hier im Zuge des gebotenen Eilverfahrens zur Anwendung gelangten Maßstäbe kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Aufzeichnungen des Gastwirts ausreichend sind. Zu einer Einzelaufzeichnung ist der Gastwirt bei summarischer Betrachtung nicht verpflichtet gewesen. In Fällen der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ergibt sich auch aus den umsatzsteuerlichen Vorschriften keine Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs.

Hinweis: Jüngst hat der Gesetzgeber die Einzelaufzeichnungspflicht nebst Ausnahmeregelung zur Klarstellung gesetzlich festgeschrieben. In Zweifelsfällen sollte daher der steuerliche Berater hinzugezogen werden.

Keine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung beim unrichtigen Steuerausweis

Der Bundesfinanzhof hat noch einmal seine Rechtsprechung bei einem unrichtigen Steuerausweis bestätigt. Im entschiedenen Fall erbrachte ein Unternehmer Werklieferungen und wies in den Rechnungen fälschlicherweise Umsatzsteuer gesondert aus (unrichtiger Steuerausweis). Schuldner der Umsatzsteuer waren nämlich die Leistungsempfänger.

Durch den falschen Steuerausweis schuldet der Unternehmer die ausgewiesene Umsatzsteuer. Unerheblich ist, ob die Leistungsempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer tatsächlich als Vorsteuer abgezogen haben. Auch eine Begleichung der Umsatzsteuer durch die Leistungsempfänger als Schuldner der Umsatzsteuer lässt die Steuerschuld des Unternehmers nicht entfallen. Dazu muss er seine Rechnungen gegenüber den Leistungsempfängern berichtigen. Eine Rechnungsberichtigung wirkt erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung, hat also keine Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung. Hierdurch kann es zu erheblichen Zinsbelastungen des Unternehmers kommen.

Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

In vielen Unternehmen steht die Weihnachtsfeier am Ende des Jahrs vor der Tür. Bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr können für Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei ausgerichtet werden. Dies gilt, sofern die Kosten den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen. Es handelt sich hierbei um einen Freibetrag. Wird die Wertgrenze überschritten, muss folglich nur der übersteigende Teil versteuert werden. Darüber hinaus ist folgendes zu beachten:

  • Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt, z. B. Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern.
  • Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung) zugänglich sein.
  • Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer. Es spielt keine Rolle, ob die Aufwendungen einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet (z. B. Raummieten oder Kosten für einen Eventplaner; auch Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters müssen berücksichtigt werden).
  • Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer steuerlich unberücksichtigt.
  • Übersteigen die Kosten je Betriebsveranstaltung den Freibetrag von 110 € und/oder nimmt ein Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig.

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal mit 25 % versteuern. Voraussetzung hierfür ist, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht. Etwaige Geldgeschenke, die zwar im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gemacht werden, aber kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit.

Keine Steuervergünstigung für eine Entschädigung bei Wechsel in eine neue Betriebsrentenzusage

Ein Arbeitgeber hatte die betriebliche Altersversorgung seiner Arbeitnehmer nach beamtenrechtlichen Grundsätzen über eine eigene Versorgungseinrichtung durchgeführt. Nach Schließung des Versorgungswerks sollten die bis dahin erworbenen Anwartschaften in ein beitragsfinanziertes System überführt werden. Diese Vertragsumstellung ging mit einer erheblichen Reduzierung der zukünftigen Altersversorgungsansprüche einher und bedurfte daher der Zustimmung der Arbeitnehmer. Als Anreiz für eine entsprechende Zustimmungserklärung wurde ihnen eine einmalige „Wechselprämie“ angeboten.

In seiner Einkommensteuererklärung machte ein Arbeitnehmer geltend, dass es sich bei der ihm ausgezahlten Prämie um eine begünstigt zu versteuernde Entschädigung gehandelt habe. Das Finanzgericht München folgte dieser Ansicht nicht.

Die Zahlung einer Ersatzleistung für entgangene oder entgehende Einnahmen sei nur dann als steuerbegünstigte Entschädigung zu werten, wenn sie auf einer neuen Rechtsgrundlage beruhe. Dies sei nicht der Fall, wenn das Anstellungsverhältnis fortgesetzt und die Pensionszusage – wenn auch durch eine Vertragsänderung geschaffen – lediglich der Höhe nach begrenzt bzw. modifiziert werden solle. Hinzukommen müsse die vorliegend nicht erfolgte Beendigung des bisherigen Einkunftserzielungstatbestands.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Airlines dürfen keine Sondergebühr bei Stornierung einer Flugbuchung verlangen

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs benachteiligen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Luftfahrtunternehmen, wonach bei stornierten Buchungen oder nicht angetretenen Flügen eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden darf, die Kunden unangemessen und sind deshalb unwirksam.

Dieser Auffassung steht nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union auch die den Luftfahrtunternehmen eingeräumte Preisfreiheit nicht entgegen.

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